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Bilanzberichtigung und Nachholverbot im Lichte des § 293c BAO
Darstellung anhand ausgewählter Fälle
Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, hat ein gänzlich neuer die Rechtskraft von Bescheiden durchbrechender Tatbestand Einzug in die BAO gefunden: § 293c BAO ist mit in Kraft getreten und soll u. a. bewirken, dass Bilanzberichtigungen aufgrund fehlerhafter Einkünfteermittlung auch steuerrechtliche Wirkung entfalten. Dies soll durch eine Bescheidberichtigung im Wurzeljahr gelingen, obwohl diese Bescheide wegen Eintritts der allgemeinen Verjährung (§ 207 Abs. 2 i. V. m. § 208 Abs. 1 BAO) bislang materiell rechtskräftig waren.
1. Überblick
Aus den ErlRV zu § 293c BAO ergibt sich, dass dieser Tatbestand u. a. in der Absicht geschaffen wurde, Bilanzberichtigungen in größerem Ausmaß steuerwirksam vornehmen zu können. Bei Fehlern in der Einkünfteermittlung, die mehrere Besteuerungsperioden betreffen, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Bilanzberichtigung bis zur Wurzel vorzunehmen. Die bilanzielle Berichtigung wirkt sich aber immer dann nicht steuerrechtlich aus, wenn bereits abgabenrechtliche Verjährung im Fehlerursprungsjahr eingetreten und eine Berichtigung des Bescheids dieses Jahres daher ausgeschlossen ist. Eine spätere periodenfremde Nacherfassung des Betriebsvorfalls sch...