Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 30, 20. Oktober 2011, Seite 986

Alleinerzieherabsetzbetrag bei dauerhafter Unterbringung des Ehepartners in einem Pflegeheim

Objektive Umstände sind laut UFS entscheidend

Thomas Röster

Der UFS Wien hatte in einer kürzlich ergangenen Entscheidungdas Kriterium "dauernd getrennt leben" bei aufrechter Ehe zu beurteilen. Dabei stellte er klar, dass auch die Trennung aufgrund der (nicht nur vorübergehenden) Unterbringung eines (Ehe-)Partners in einem Pflegeheim entgegen Rz. 780 LStR zum Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag führen kann.

1. Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender verkürzt dargestellter Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines schweren Verkehrsunfalls lebt die Berufungswerberin mit ihren beiden minderjährigen Kindern seit März 2009 von ihrem verheirateten Mann getrennt im gemeinsamen Familienwohnsitz. Ihr Mann erlitt bei diesem Unfall lebensbedrohende Verletzungen und ist seit diesem Zeitpunkt aufgrund der dauerhaften Schädigungen seiner Gesundheit in einer Pflegeanstalt untergebracht. Bis September 2009 war der Ehegatte noch am gemeinsamen Familienwohnsitz hauptgemeldet, danach in verschiedenen Pflegeeinrichtungen. Die Berufungswerberin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend, da aus ihrer Sicht das Kriterium "dauernd getrennt leben" nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG erfüllt sei. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit Verweis auf Rz. 780 LStR ab, da der gemein...

Daten werden geladen...