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SWK 7, 1. März 2011, Seite R 11
Obmann Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
• Der Obmann einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. - (§ 22 EStG 1988), (Abweisung)
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