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SWK 7, 1. März 2011, Seite 11

Nichtabzugsfähige Aufwendungen: Rennrad

Es bedarf keines Rennrades um (potenzielle) Klienten darauf aufmerksam zu machen, dass man als Anwalt auf dem Gebiet des Sportrechts tätig ist. Dem Argument, dass darüber hinaus Radfahren - als probate und anerkannte Bewegungsform im Dienste der Volksgesundheit und Krankheitsprophylaxe, die zudem erlahmte Gehirnzellen mobilisiere - eine "Fit-for-Business-Maßnahme" darstelle, die nicht dem privaten Lebensbereich zugeordnet werden könne, ist entgegenzuhalten, dass der Kreis der durch § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 umschriebenen Aufwendungen auch die Ausgaben für Körper- und Gesundheitspflege umfasst. - (§ 20 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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