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SWK 7, 1. März 2011, Seite 360

Zeitpunkt des Beginns einer Säumigkeit des UFS

Gem. § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden - wozu auch der UFS zählt - verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Entscheidet der UFS nicht binnen sechs Monaten ab dem "Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war", kann gem. § 27 Abs. 1 VwGG Säumnisbeschwerde an den VwGH erhoben werden. Nach bisher überwiegender Meinung begann der Fristlauf für den UFS in den ausschließlich nach der BAO zu führenden Verfahren mit dem Einlangen eines Rechtsbehelfs bei ihm selbst oder - vom Fall des Devolutionsantrags, der ausschließlich bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen ist, abgesehen - bei der Abgabenbehörde erster Instanz, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder neu zuständig geworden ist (§ 249 Abs. 1 BAO). Nunmehr hat der VwGH in einem Fünfersenat judiziert, dass es nach der Rechtslage seit der UFSG-Novelle 2006 auf den Zeitpunkt ankomme, wann eine Berufung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz tatsächlich einlange. Eine Säumigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz bei der Berufungserledigung müsse sich der UFS nach nunmehriger Rechtslage nicht zurechnen lassen. Mehr dazu in einer Entscheidungsbesprechung ...

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