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SWK 7, 1. März 2011, Seite 349

Der Gewinnfreibetrag für Bilanzierer mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Zeitlicher Geltungsbereich als Anhaltspunkt

Michaela Fellinger

Der mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2009 neu konzipierte Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG kann erstmals für die Veranlagung 2010 geltend gemacht werden. Im Vergleich zum bis zur Veranlagung 2009 in § 10 EStG geregelten Freibetrag für investierte Gewinne steht der neue Gewinnfreibetrag nunmehr auch Steuerpflichtigen zu, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleichs ermitteln. Bei der Geltendmachung des neuen Gewinnfreibetrags können sich insbesondere für Bilanzierer mit abweichendem Wirtschaftsjahr 2009/2010 Unklarheiten ergeben.

1. Ausgangssituation

Der mit dem StRefG 2009 neu geschaffene Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG kann nach dem Wortlaut in § 124b Z 153 EStG "erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010" von allen natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebs geltend gemacht werden. Der neue Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Komponenten, die als

• Grundfreibetrag i. H. v. 13 % von einer Bemessungsgrundlage bis maximal 30.000 Euro, der ohne Investitionserfordernis von Amts wegen zuerkannt wird, und

• als investitionsbedingter Gewinnfreibetrag i. H. v. 13 % der 30.000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, soweit dieser durch Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten begünstigter Investitionen...

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