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Verkürzungszuschlag - Körberlgeld für den Finanzminister?
Der Verkürzungszuschlag zur Vermeidung eines Finanzstrafverfahrens ist kritisch zu hinterfragen
§ 30a FinStrG sieht vor, dass die Abgabenbehörde im Rahmen einer Betriebsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, eine Abgabenerhöhung von 10 % festzusetzen, "soweit ... der Verdacht eines Finanzvergehens besteht".
Bisher war es Aufgabe fachkundiger Mitarbeiter der Finanzstrafbehörde, finanzstrafrechtliche Beurteilungen vorzunehmen. Es kam zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, teilweise zur Einstellung, oder es wurden im Verfahren selbst die strafbestimmenden Grundlagen erheblich herabgesetzt. Auch wenn vorgesehen ist, dass man die Prüforgane schulen wird, damit sie die einzelnen Bestimmungen des Finanzstrafrechtes beurteilen können, wird die Umsetzung der neuen Bestimmung in der Praxis zu massiven Problemen führen und jedenfalls den Abschluss von Betriebsprüfungen nicht einfacher machen. Jemanden auf Verdacht hin zu bestrafen, das ist schon mehr als bedenklich.
Man wird als Abgabepflichtiger oder als steuerlicher Vertreter bei jeder Feststellung von vornherein festhalten müssen, dass man der Abgabenerhöhung zwar zustimmt, dies aber nur aus verwaltungsökonomischen Gründen tut, dass jedenfalls kein Finanzvergehen vorliegt. Vielleicht wird dann auch im Einzelfall die Kompromis...