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ASoK 1, Jänner 2017, Seite 39

Ruhepausen für Zugpersonal

1. Da das Gesetz von einer Unterbrechung der Arbeitszeit durch die Ruhepause spricht, zählt die Ruhepause grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und wäre daher auch nicht zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Damit eine „Pause“ als Ruhepause im Sinne des § 11 Abs 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer aber vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums frei gewählt werden können.

2. Für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs treffen §§ 18 bis 18k AZG Sonderregelungen. Gemäß § 18h Abs 1 AZG ist § 11 AZG auf das Zugpersonal nicht anzuwenden. Gemäß § 18h Abs 3 AZG ist, wenn die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit des Zugbegleitpersonals durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Diese Mindestpause ist im Gegensatz zur allgemeinen Ruhepause des § 11 AZG ungeteilt zu gewähren.

3. Gemäß § 18h Abs 4 AZG müssen die zeitliche Lage und die Länge der Ruhepause ausreichend sein, um eine effektive Erholung des Zugpersonals zu sichern. Zur Frage der Exaktheit der Vorausplanung der Ruhepause trifft § 18h AZG keine Aussage,...

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