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SWK 12, 20. April 2011, Seite 543

EuGH erklärt rückwirkende Rechnungskorrektur für unionsrechtskonform

Auswirkungen auf die Berichtigungspraxis

Verena Hörtnagl-Seidner

Der EuGH hat am in der Rs. Pannon Gépüber den Vorsteuerabzug aus mangelhaften Rechnungen entschieden. Nach Auffassung des EuGH stehen die Art. 167, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der MwStSyst-RL (RL 2006/112/EG)einer nationalen Regelung entgegen, die einem Unternehmer das Vorsteuerabzugsrecht mit der Begründung versagt, die ursprüngliche Rechnung enthalte ein falsches Datum des Leistungszeitpunkts und die Korrekturen seien nicht entsprechend nummeriert. Der EuGH äußert sich zwar nicht ausdrücklich zur rückwirkenden Rechnungskorrektur. Bei Betrachtung des Sachverhalts zeigt sich jedoch: Der EuGH bestätigt faktisch den Vorsteuerabzug mit Rückwirkung.

1. Sachverhalt

Die Klägerin erbringt im Ausgangsverfahren Bauarbeiten. Sie führt die Arbeiten nicht selbst aus, sondern bedient sich einer anderen Unternehmerin (Subunternehmerin). Die von der Subunternehmerin ausgestellten Rechnungen enthalten jedoch unzutreffende Fertigstellungsdaten; die ungarische Finanzverwaltung stellt dies im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung fest. Die Subunternehmerin reagiert umgehend, erklärt die fehlerhaften Rechnungen mit Gutschriften für ungültig und entsendet korrigierte, mit neuer Nummerierung versehe...

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