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SWK 12, 20. April 2011, Seite 542

NoVA und USt: Ergänzung des BMF-Erlasses vom 3. Februar 2011

1. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wurde festgestellt ( BMF-010219/0001-VI/4/2011; , BMF-010220/0023-IV/9/2011), dass in Umsetzung des , Kommission/Österreich, die Normverbrauchsabgabe nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen ist. Wird die Normverbrauchsabgabe nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen, dann kommt § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zur Anwendung. In diesem Fall erhöht sich die Normverbrauchsabgabe um 20 Prozent.

2. Bei Kurzzulassungen (Tageszulassungen) von befugten Kraftfahrzeughändlern ist von der Erhebung eines Zuschlags gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 dann abzusehen, wenn das Fahrzeug auch nach der Abmeldung weiterhin und ausschließlich zum Verkauf bestimmt ist und die Normverbrauchsabgabe als nicht gesondert ausgewiesener Bestandteil des späteren Verkaufsumsatzes der Umsatzsteuer unterzogen wird.

3. Wird ein Fahrzeug von einem befugten Kraftfahrzeughändler an einen gewerblichen Vermieter geliefert und der Käufer (die Leasinggesellschaft) weist nach, dass das Fahrzeug zur unmittelbaren gewerblichen Vermietung angeschafft wird, dann ist von der Erhebung eines Zuschlages gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 abzusehen, wenn die gewerbliche...

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