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SWK 12, 20. April 2011, Seite 537

Sonderausstattung als Teil der Bemessungsgrundlage des Sachbezugs bei Benützung des arbeitgebereigenen Kfz

(B. R.) - Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit der Benützung eines arbeitgebereigenen Kfz für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist gemäß § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnungein Sachbezug in Höhe von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

Die entsprechende Regelung in Deutschland hinsichtlich der privaten Benützung eines arbeitgebereigenen Kfz ist insoweit mit jener in Österreich vergleichbar, als eine Orientierung am Listenpreis erfolgt. Die Kosten einer Sonderausstattung sind in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.

Nach Ansicht des deutschen BFH gestattet es der vereinfachende und typisierende Charakter der Bewertungsregelung nicht, die mit dem Gebrauch des Firmenwagens notwendigerweise verbundenen Vorteile aus der Verfügbarkeit einzelner unselbständiger Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs selbst zu trennen. Die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingeba...

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