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SWK 34, 5. Dezember 2011, Seite K 18

Abfindung von Pensionsansprüchen

Abfindung von Pensionsansprüchen (§ 25 EStG, Art. 18 DBA Deutschland)

Fließt einem nach Österreich zugezogenen Geschäftsführer einer deutschen GmbH aus Anlass der Lösung des Dienstverhältnisses eine Abfindung seiner Pensionsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu, dann unterliegt diese gemäß Art. 18 DBA Deutschland der österreichischen Besteuerung. Denn Ruhegehälter werden von Art. 18 nicht nur dann erfasst, wenn sie laufend zur Auszahlung gelangen; vielmehr unterliegt auch eine Einmalzahlung (Abfindungszahlung) der Zuteilungsregel des Art. 18 (EAS 860 und Z 5 OECD-Kommentar zu Art. 18 OECD-MA) (EAS Nr. 3248 vom , BMF-010221/1389-IV/4/2011, SWI 2011, 517).

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