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SWK 17, 10. Juni 2010, Seite 42

Gebühren: Zession

Für eine gebührenpflichtige Zession bedarf es eines wirksamen rechtsgeschäftlichen Verfügungsaktes und seiner Beurkundung. Dazu ist eine wirksame rechtsgeschäftliche und beurkundete Einigung zwischen Zedent und Zessionar erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird eine GmbH durch den (oder die) Geschäftsführer vertreten. Der (bzw. die) Geschäftsführer ist (sind) das notwendige Vertretungsorgan; anderen Organen der Gesellschaft kommt keine Vertretungsmacht zu. - (§ 33 TP 21 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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