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SWK 17, 10. Juni 2010, Seite 42

Zuständigkeitsänderungen

Im Falle von Zuständigkeitsänderungen ist es Sache der beteiligten Verwaltungsbehörden, die für die Erledigung der Sache notwendigen Informationen auszutauschen. Soweit Parteierklärungen einer Behörde gegenüber mit Wirksamkeit für bestimmte Verfahren abgegeben wurden, behalten diese auch im Falle einer Zuständigkeitsänderung ihre Wirksamkeit. Eine Zustellbevollmächtigung ist daher auch von einer neu zuständig gewordenen Behörde zu beachten. - (§ 103 Abs. 2 lit. a BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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