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Abschluss eines Vergleichs durch nicht (voll) geschäftsfähige Partei
1. Die nachträgliche Geschäftsunfähigkeit (und Prozessunfähigkeit) einer Partei hindert diese nicht, durch einen vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu (ver)handeln; durch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers erlischt die wirksam erteilte Vollmacht nicht.
2. Ein Prozessvergleich, den der mit (noch wirksam erteilter) Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt für die im Vergleichszeitpunkt handlungsunfähig gewordene Partei schließt, bedarf keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. – (§ 35 ZPO; § 1022 ABGB)
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