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SWK 17, 10. Juni 2010, Seite 595

Änderungen der Rechtslage bei Darlehen und Krediten - gebührenrechtliche Auswirkungen

Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen über Verbraucherkreditverträge

Karl-Werner Fellner

Mit dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) wird die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge, ABl. Nr. L 133 vom , S. 66, mit Wirksamkeit vom in das österreichische Recht umgesetzt. Dieses - die bisherigen Bestimmungen über Verbraucherkredite in den §§ 33 ff. BWG ersetzende - Gesetz ist als Art. 2 im Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetz (DaKRÄG) enthalten, mit dem verschiedene Gesetze an den Verbraucherschutz angepasst, insbesondere aber die §§ 983 ff. ABGB geändert werden.

1. Änderung des bürgerlichen Rechts

Aus Anlass der umfangreichen Neuregelungen zum Verbraucherkredit wurde auch das 21. Hauptstück (des zweiten Teils) des ABGB mit Art. 1 DaKRÄG erneuert und damit ein erster Schritt zur Verwirklichung des Modernisierungsprojekts "ABGB 2011" gesetzt. Mit dieser Novellierung des ABGB wurde die - aus dem römischen Recht stammende, mit den Gegebenheiten des wirtschaftlichen Lebens seit Langem nicht mehr übereinstimmende - Konstruktion des Darlehens als Realkontrakt aufgegeben und das Darlehen als Konsensualvertrag konzipiert. Gleichzeitig wurde der - bis dahin im ABGB nicht geregelte - Kreditvertrag als eine Unterart des Darlehensvertrags definiert.

Das DaKRÄG ist in BGBl. I Nr. 28/201...

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