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SWK 17, 10. Juni 2010, Seite 591

Keine Vorsteuer für die Privatnutzung in gemischt genutzten Gebäuden bis 2003

UFS auf einer Linie mit Rechtsprechung von EuGH und VwGH

Marco Laudacher

Der UFS setzt die Rechtsprechung des Höchstgerichts in Sachen Seeling und Puffer fort.Die Deckung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG durch das Beibehaltungsrecht wurde bereits 2004 vom VwGH klargestellt. Die Rechtsansicht des Höchstgerichts ist dem EuGH in einer mehr als ausreichenden Weise geschildert worden. Eine durchgehende Verwaltungspraxis dauernder Zuerkennung der Vorsteuer ist für den UFS nicht erkennbar. Das Argument der nicht bestehenden "hinreichenden Bestimmtheit der Gegenstände" ist schon nach der bisherigen EuGH-Judikatur fraglich und spätestens mit dem Urteil vom , Rs. C-538/08 und C-33/09, X Holding, als widerlegt anzusehen. Das gegen Österreich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren - ohnehin nur für Jahre ab 2004 relevant - wurde eingestellt. Die zum Thema Vorsteuerabzug bemühte "hehre Rechtsprechung" ist mit dem Falsifikationsprinzip in der Mottenkiste der Rechtsfindungslehre zu entsorgen.Eine "rechtsethische Verpflichtung" zur Vorlage dieser Frage an den EuGH existiert ebenfalls nicht. Der UFS hat schon seit der Bearbeitung des ersten Falls dazu die Rechtsmeinung vertreten, dass keine Vorsteuer für privat genutzte Gebäudeteile bei gemischter Nutzung zusteht. Es ist auch nicht seine Aufgab...

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