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Kinderbetreuungsgeld: Rückzahlung
• Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, hier in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 116/2009, regelt in seinem vierten Abschnitt die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld. Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wurde, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden siebten Kalenderjahres. Geht man also davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 49 Abs. 17 KBGG vor dem Hintergrund der Verjährungsregelungen des § 207 BAO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BAO eine sinnvolle Regelung schaffen wollte, ist diese darin zu sehen, dass (für das Jahr 2002) die allgemeine Verjährungsregelung des § 207 BAO bis zum Jahr 2008, sohin um ein Jahr, für den Anwendungsbereich des vierten Abschnittes des KBGG verlängert wird. Der Hinweis auf § 207 BAO in § 209 Abs. 1 leg cit. schließt demgegenüber die Anwendung des § 209 Abs. 1 erster Satz BAO innerhalb der durch § 49 Abs. 17 KBGG auf sechs Jahre verlängerten Frist nicht aus. - (§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0019, 0020)