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SWK 32, 10. November 2010, Seite R 73

Bonusmeilen

Die Teilnehmer am Vielfliegerprogramm mit der Gutschrift der Bonusmeilen für das Absolvieren von Flügen erwerben bloß eine steuerlich unerhebliche Chance. Ein in Geld messbarer Vorteil fließt erst im Jahr der Einlösung der Bonusmeilen zu. Vor diesem Zeitpunkt besteht im Übrigen auch keine Möglichkeit der objektiven Bewertung der Bonusmeilen. Erst im Zeitpunkt der Einlösung lässt sich in Geld ausdrücken, welchen Betrag sich der Teilnehmer am Vielfliegerprogramm durch die Verwendung der Bonusmeilen erspart hat. Zudem lässt sich erst nach der Einlösung der Bonusmeilen feststellen, ob diese für private oder für berufliche Zwecke Verwendung gefunden haben. - (§ 25 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0152)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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