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SWK 32, 10. November 2010, Seite 961

Bindungswirkung eines Einkommensteuerbescheids

Die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte der Ehegattin des Berufungswerbers wurden gem. § 2 Abs. 2 EStG mit Einkommensteuerbescheid festgestellt. Aufgrund der Rechtswirkungen des Einkommensteuerbescheids sind die dort getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit normativer Verbindlichkeit und mit Bindungswirkung für andere Verfahren ausgestattet (Ritz, BAO, § 92 Rz. 2 und § 198 Rz. 16).

Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Sie besteht auch dann, wenn die betreffende Entscheidung mit den Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch stehen würde.

Alleinverdiener ist u. a. ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner (§ 106 Abs. 3 EStG) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro (sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro) jährlich erzielt.

Überschreiten die Einkünfte der Ehegattin den Grenzbetrag von 6.000 Euro auch nur geringfügig (im Berufungsfall um 35,36 Euro), fallen die Gründe für den Alleinverdienerabsetzbetrag weg, und dieser kann nicht mehr gewährt werden ().

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