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SWK 32, 10. November 2010, Seite 958

Einheitsbewertung bei der Grundsteuer verfassungskonform

Beurteilung hat vor dem Hintergrund der jeweiligen Steuer gesondert zu erfolgen

Bernhard Canete

Nachdem der VfGH 2007 Bedenken zur Einheitsbewertung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer festgestellt hatte,die letzten Endes zur Aufhebung des Grundtatbestands der Erbschafts- und Schenkungssteuer führten,stand in dieser Herbstsession eine Beschwerde gegen die Vorschreibung der Grundsteuer auf der Tagesordnung.Auch bei der Grundsteuer wurde die Berechnung der Steuer nach dem System der Einheitsbewertung seitens des Beschwerdeführers für verfassungswidrig erachtet.

1. Das System der Einheitsbewertung

Das System der Einheitsbewertung geht in Österreich im Wesentlichen auf das Reichsbewertungsgesetz 1934 zurück, das 1938 in Österreich in Kraft getreten ist. Das Wesen der Einheitsbewertung besteht darin, für bestimmte Vermögenswerte in einem eigenen Feststellungsverfahren einen für einen längeren Zeitraum steuerlich maßgebenden Wert zu ermitteln. Gemäß § 19 BewG ist der Einheitswert jener Wert, der nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des BewG für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigung...

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