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Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 2011
(BMF) - In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2011 heranzuziehen.
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Altersgruppe 0 - 3 Jahre: | 180 Euro, |
3 - 6 Jahre:, | 230 Euro |
6 -10 Jahre: | 296 Euro, |
10 - 15 Jahre: | 340 Euro, |
15 - 19 Jahre: | 399 Euro, |
19 - 28 Jahre: | 501 Euro. |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002, Rz. 795 bis Rz. 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden ( BMF-010222/0166-VI/7/2010).