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Liebhaberei bei einer verlustbringenden Landwirtschaft
VwGH: Betriebsgröße ist entscheidendes Kriterium
Bei Unterhalten eines verlustbringenden Betriebs stellt sich die Frage, ob dieser eine Einkunftsquelle darstellt. Sind für die Betriebsführung auch besondere Vorlieben eines Steuerpflichtigen relevant, hat eine Abgrenzung zu erfolgen, ob die Vermutung einer Einkunftsquelle oder von Liebhaberei besteht. Bei einer mit besonderen persönlichen Interessen des Steuerpflichtigen betriebenen Landwirtschaft stellte der VwGH jedoch nur auf die Betriebsgröße ab und anerkannte das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit.
1. Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt. Gemäß Abs. 5 leg. cit. gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Gemäß § 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Gemäß § 1 Abs. 2 LVO ist Liebhab...