Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
15. Aufl. 2022
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§ 27b Einkünfte aus Kryptowährungen
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§ 27b tritt mit in Kraft und regelt die Einkünfte aus Kryptowährungen; diese sind in lfd Einkünfte gem Abs 2 und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen gem Abs 3 unterteilt. Diese Regelungen gelten über § 13 Abs 3 Z 1 lit b KStG auch für Privatstiftungen und über § 21 Abs 2 und 3 KStG für inl beschränkt stpfl Körperschaften. 1) Abs 4 enthält eine ausführl Legaldefinition: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentl Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzl festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzl Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürl oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ Diese Definition geht auf Art 3 Z 18 5. EU-Geldwäsche-RL bzw § 2 Z 21 FM-GwG zurück (ErlRV 1293 BlgNR XXVII. GP, 12; krit Enzinger SWK 21, 1374), ohne dass ein expliziter Verweis erfolgt (dadurch kann bei Änderungen dieser Bestimmungen flexibler agiert werden). Die Voraussetzung der (allg) Akzeptanz als Tauschmittel dient nach ErlRV 1293 BlgNR XXVII. GP, 12 (ähnl dem „öf...