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SWK 13, 1. Mai 2010, Seite 7

Kein Vertreterpauschale ohne Werbungskosten

Kein Vertreterpauschale ohne Werbungskosten (§ 17 EStG)

Da aber dem Berufungswerber nach seinen Angaben keinerlei Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erwachsen sind, die er selbst zu tragen hatte, dem Berufungswerber darüber hinaus von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, welches er auch für private Zwecke nutzen konnte, und er steuerfreie Bezüge (Diäten) in Höhe von 2.366,70 Euro vom Arbeitgeber ausbezahlt erhalten hat, können auch keine pauschalierten Werbungskosten für die Tätigkeit als Vertreter in Abzug gebracht werden. Es ist nicht Sinn der Pauschalierung, fiktive Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Rechtfertigung für eine Pauschalierung liegt in der Verwaltungsvereinfachung und setzt voraus, dass sie den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommt (vgl. Doralt, EStG, § 17 Tz. 59; ). Die Berücksichtigung von fiktiven, nicht erwachsenen Werbungskosten wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung Einzelner oder einzelner Gruppen von Steuerpflichtigen (-I/08).

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