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SWK 13, 1. Mai 2010, Seite 84

Artikel 14 - Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Z 2 wird nach der Wortfolge "Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985," die Wortfolge "der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, " eingefügt.

EB: Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 BAO ist kompetenzrechtlich eine Abgabe im Sinn der Finanzverfassung, die dem Bund zufließt, und wird daher als ausschließliche Bundesabgabe eingeordnet.

2. Dem § 9 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

"Wenn zum Stichtag 31. Oktober eines Jahres eine Volkszählung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 des Registerzählungsgesetzes durchgeführt wird, dann ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Stichtag keine Statistik des Bevölkerungsstandes zu erstellen, sondern gilt das Ergebnis der Volkszählung für das dem Stichtag folgende übernächste Kalenderjahr."

EB: § 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008 sieht derzeit vor, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich jährlich eine Bevölkerungsstatistik zum Stichtag 31. Oktober zu erstellen hat, deren Ergebnis bis zum November...

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