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Artikel 10 - Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgende Z 2 eingefügt:
"2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung."
EB: Analog zum Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991, der in Anlehnung zur Umsatzbesteuerung die Lieferung eines Kraftfahrzeugs zum Gegenstand hat, wird nunmehr ein zweiter Tatbestand in Anlehnung zur Umsatzsteuer eingeführt: der innergemeinschaftliche Erwerb. Sachverhalte, die unter diesen (neuen) Tatbestand fallen, unterlagen bisher gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 erst anlässlich der erstmaligen Zulassung der Normverbrauchsabgabe. Wird ein Kraftfahrzeug von einem befugten Fahrzeughändler zur Weiterveräußerung erworben, dann ist erst die (Weiter-)Lieferung an den Nichtfahrzeughändler normverbrauchsabgabepflichtig.
2. In § 1 Z 3 lautet der erste Satz:
"3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist."
EB: