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Artikel 9 - Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird im zweiten Klammerausdruck die Zahl "77" durch "78" ersetzt.
EB: Bereinigt ein Redaktionsversehen und dient der Präzisierung.
2. In § 10 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge "in § 15 Abs. 1 Z 1 bis 7 aufgezählten".
EB: Im Rahmen der in der Legisvakanz geplanten Evaluierung hat sich aus verwaltungsökonomischen Gründen ein Novellierungsbedarf für die Zuständigkeitsregelungen im Bereich der beschränkt Steuerpflichtigen ergeben, dem mit den gegenständlichen Maßnahmen entsprochen werden soll. Die sachliche Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige soll lediglich für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinen Aufgabenkreis mit Sitz in Wien bei einem Finanzamt konzentriert werden.
Die Einschränkung auf die Erhebung der Einkommen- und Körperschaftsteuer im Bereich der örtlichen Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige mit unbeweglichem Vermögen kann sich in Ausnahmefällen als zu eng erweisen, weshalb die explizite Erwähnung der Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeiträge sowie die Angelegenheiten der Abzugsteuern den Tatbestand analog zu §§ 20 und 21 AVOG 2010 komp...