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SWK 13, 1. Mai 2010, Seite T 77

Artikel 8 - Änderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 76 Abs. 1 lautet lit. a:

"a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;"

EB: Mit der Anpassung in § 76 Abs. 1 lit. a BAO soll eine Harmonisierung mit § 7 AVG einhergehen.

2. Nach § 116 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

"Auskunftsbescheid

§ 118. (1) Das Finanzamt (Abs. 5) hat auf schriftlichen Antrag (Abs. 4) mit Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung im Zeitpunkt des Antrages noch nicht verwirklichter Sachverhalte (Abs. 2) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

(2) Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen.

(3) Zur Stellung des Antrages (Abs. 1) befugt sind:

a) Abgabepflichtige (§ 77),

b) Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit für Feststellungen (§§ 185 ff),

c) wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachv...

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