Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 13, 1. Mai 2010, Seite 74

Artikel 5 - Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel des Gesetzes tritt an die Stelle des Klammerausdruckes "(Grundsteuergesetz 1955)" der Klammerausdruck "(Grundsteuergesetz 1955 - GrStG 1955)".

EB: Die Einführung der gesetzlichen Abkürzung dient der Vereinfachung bei der Zitierung des Gesetzes.

2. In § 3 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen ", der Zollwache".

EB: Die Regelung dient der Rechtsbereinigung. Die Zollwache existiert seit 2004 nicht mehr (BGBl. II Nr. 166/2004). Außerdem unterhält die Zollverwaltung keine Kasernen und Lagerunterkünfte mehr, sodass die Bestimmung gegenstandslos geworden ist.

3. In § 4 Abs. 5 lautet der zweite Satz:

"Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird."

EB: Die Bestimmung stellt nunmehr klar, dass die Begünstigung bereits ab Baubeginn zu gewähren ist, sobald das Grundstück keinem anderen Nutzungszweck mehr dient und konkrete Baumaßnahmen für den begünstigten Zweck tatsächlich stattfinden.

4. § 14 Abs. 2 lautet:

"(2) Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrage...

Daten werden geladen...