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SWK 13, 1. Mai 2010, Seite 66

Artikel 4 - Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b entfällt.

EB: Der VwGH hat in seiner jüngsten Judikatur (z. B. Erkenntnisse vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275) entschieden, dass die Eigenverbrauchsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 trotz Befristung nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht. Diese Bestimmung soll daher ersatzlos gestrichen werden.

S. 67Seit ist die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 auch deshalb überholt, weil sich der Leistungsort beim Hauptanwendungsfall der gegenständlichen Bestimmung, nämlich der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln im zwischenunternehmerischen Bereich, nicht mehr danach bestimmt, wo der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist (Empfängerortprinzip).

2. § 3 Abs. 13 und 14 lauten:

"(13) Die Lieferung von

- Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz,

- Elektrizität,

- Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze

an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und de...

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