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SWK 13, 1. Mai 2010, Seite 62

Artikel 2 - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

S. 631. In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht."

EB: Den Pensionskassen vergleichbare ausländische Einrichtungen im Sinn des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz unterliegen in der Regel in Österreich der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Z 1 i. V. m. § 21 KStG 1988. Um die im Budgetbegleitgesetz 2009 beabsichtigte Gleichstellung mit inländischen Pensionskassen sicherzustellen, soll die Befreiung für vergleichbare ausländische Einrichtungen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates des EWR auch die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht umfassen.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet der letzte Satz:

"Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein."

b) In Abs. 3 letzter Teilstrich lautet der letzte Satz:

"Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann nicht gleichzeitig Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein."

EB: Die bisherigen Erfahrungen mit der Unternehme...

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