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"Gemeinnützige" GmbH nicht mehr abgabenrechtlich diskriminiert
(B.R.) Mit dem unlängst veröffentlichten Wartungserlass des BMF zu den KStR 2001 (vom , BMF-010216/0016-VI/6/2010) gehört die bis dahin bestehende Ungleich-, d. h. Schlechterbehandlung von gemäß den §§ 34 ff. BAO begünstigten Kapitalgesellschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber begünstigten Vereinen der Vergangenheit an.
Nach dem geänderten Inhalt der Rz. 1391 der KStR 2001, in der sich das BMF der Rechtsansicht des UFS angeschlossen hat (Entscheidung vom , RV/0317-L/09; vgl. hiezu Laudacher, Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO auch für gemeinnützige Kapitalgesellschaften, UFSjournal 2009, 253, bzw. Renner, Steuerliche Beurteilung einer "gemeinnützigen" GmbH, RFG 2009/31, 137) hat bei gemäß den §§ 34 ff. BAO begünstigten (d. h. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgenden) Kapitalgesellschaften eine Prüfung der Steuerpflicht nach denselben Grundsätzen wie bei Vereinen zu erfolgen. Insbesondere ist auch bei diesen Körperschaften nunmehr für jeden einzelnen Betrieb zu untersuchen, ob er die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 (entbehrlicher Hilfsbetrieb), Abs. 2 (unentbehrlicher Hilfsbetrieb), Abs. 3 (begünstigungsschädlicher Betrieb) oder des § 44 Abs. 1 (Gewinnbetrieb) BAO erfüllt oder...