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Abgabenfestsetzung
• Gemäß § 200 Abs. 2 BAO ist eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit i. S. d. § 200 Abs. 1 leg. cit. beseitigt ist. Der endgültige Bescheid, der nach einem vorläufigen erlassen wird, kann in jeder Hinsicht vom vorläufigen Bescheid abweichen. - (§ 200 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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