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Vorzeitige Abschreibung
• Bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 EStG 1988 gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7 % der Herstellungskosten, die 3,8 Mio. Euro nicht übersteigen, geltend machen. Die vorgesehene Betragsbeschränkung ist gebäudebezogen zu rechnen. - (§ 10a Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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