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SWK 20, 15. Juli 2010, Seite 662

Zuständigkeit der Finanzämter für die Erhebung der Umsatzsteuer

Änderungen durch das AVOG 2010

Christoph Ritz

Im AVOG 2010 (BGBl. I Nr. 9/2009 i. d. F. AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010) werden Zuständigkeitsbestimmungen des AVOG und der BAO zusammengefasst (und teilweise inhaltlich geändert). Dies betrifft auch mit in Kraft tretende Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Erhebung der Umsatzsteuer.

1. Sachliche Zuständigkeit

1.1. Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

Nach § 13 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010 obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht durch Abgabenvorschriften anderen Behörden übertragen ist.

Solche Abgabenvorschriften sind für Angelegenheiten der Umsatzsteuer insbesondere:

§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b AVOG 2010 (siehe Abschnitt 1.2.2.),

§ 15 Abs. 3 AVOG 2010 (siehe Abschnitt 1.2.3.),

§ 17 AVOG 2010 (Finanzamt Graz-Stadt für "ausländische" Unternehmer; siehe Abschnitt 1.3.1.),

§ 18 Abs. 2 AVOG 2010 und § 6 Abs. 1 IStVG (BMF, Umsatzsteuervergütungen),

§ 20 Abs. 4 UStG 1994 (Zollämter, Einzelbesteuerung),

§ 26 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 (Zollämter, Einfuhrumsatzsteuer),

• § 27 Abs. 8 letzter Satz UStG 1994 (Finanzamt Graz-Stadt, Zulassung von Fiskalvertretern),

Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 (BMF, Bestätigungsverfahren).

1.2. Zu § 15 AVOG 2010

1.2.1. Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

Nach § 15 Abs. 1 AVOG 2010 kommen für die Erhebung der Umsatzsteuer folgende Finanzämter in Betracht:

• Finanzamt Wien 1/23 für den Bereich der L...

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