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Der eigennützige Verein im Steuer- und Unternehmensrecht
Rechnungslegungsbestimmungen sowie ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung
Die nachfolgenden Ausführungen zu den für die Rechnungslegung einschlägigen Bestimmungen sowie zur ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung eines eigennützigen Vereins sind insbesondere als übersichtliche Orientierungshilfe für den praxisorientierten Anwender gedacht.
1. Rechnungslegungsbestimmungen für Vereine
Grundsätzlich sind für Zwecke der Rechnungslegung eines Vereins die allgemeingültigen Bestimmungen des UGB (§§ 189 ff.) anzuwenden. Das Vereinsgesetz (VerG) enthält ebenfalls Bestimmungen zur Rechnungslegung (§§ 21 ff.), denen bei etwaigen Überschneidungen gemäß § 189 Abs. 3 UGB der Vorrang gegenüber dem UGB zu geben ist.
In Hinblick auf die Rechnungslegungspflichten sind insbesondere die Bestimmungen in den §§ 21 und 22 VerG von Bedeutung: Gemäß § 21 VerG hat das Leitungsorgan des Vereins ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, darf jedoch zwölf Monate nicht überschreiten...