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Gartenhilfe bei Körperbehindertem
Gartenhilfe bei Körperbehindertem (§ 34 EStG)
Ein zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit geminderter Steuerpflichtiger beantragte einen Betrag von 700 Euro für Terrassenarbeiten und von 630 Euro für Gartenarbeiten als außergewöhnliche Belastung, weil er diese körperlichen Arbeiten nicht selbst ausführen konnte. Diese Arbeiten wurden nicht als außergewöhnlich angesehen, weil solch schwere Arbeiten von einer Vielzahl von Gartenbesitzern auch ohne körperliche Beeinträchtigung unter Inanspruchnahme fremder Hilfe durchgeführt werden ().