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SWK 20, 15. Juli 2010, Seite K 15

Doppelte Haushaltsführung bei geringeren Fahrtstrecken

Doppelte Haushaltsführung bei geringeren Fahrtstrecken (§ 16 Abs. 1 EStG)

Ein schlechter Gesundheitszustand kann auch bei (erheblich) kürzeren Entfernungen als 120 km (im konkreten Fall 91 km) die Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt zum Familienwohnsitz begründen (Doppelte Haushaltsführung bei geringeren Fahrtstrecken (§ 16 Abs. 1 EStG)).

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