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SWK 4, 5. Februar 2010, Seite 97

Pauschalierung

Pauschalierung

Zur Pauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft siehe Anm. 8, Seite S 136.

Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht die Möglichkeit einer Pauschalierung der Betriebsausgaben (so genannte Basispauschalierung).

Wenn Ihr Vorjahresumsatz nicht mehr als 220.000 € betragen hat, können Sie folgende Betriebsausgaben verrechnen:

12 % des Umsatzes bzw. 6 % des Umsatzes für bestimmte Berufsgruppen (die pauschalen Betriebsausgaben von 6 % werden mit 13.200 € und die von 12 % mit 26.400 € begrenzt);

Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kommunalsteuer, in Wien die U-Bahn-Steuer);

Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe, Zutaten;

Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden;

Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers (BGBl. I Nr. 9/1998).

Einzelheiten enthalten die Rz. 4101 bis 4138 EStR 2000.

S. 138Wenn Sie bisher den Gewinn durch Pauschalierung ermittelt haben, können Sie auf die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung oder Bilanzierung übergehen. ...

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