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Gemeinnütziger Zweck
• Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige kein gemeinnütziger Zweck erblickt werden kann (vgl. etwa dasErkenntnis vom , 98/13/0068). Nicht begünstigt ist auch die Förderung ganzer Wirtschaftszweige, weil solche Maßnahmen in erster Linie eine Förderung von Wirtschaftstreibenden darstellen und nur mittelbar, nämlich im Hinblick auf die innige Verflechtung der Volkswirtschaft, der Allgemeinheit zugutekommen. - (§ 35 BAO), (Abweisung)
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