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SWK 7, 1. März 2010, Seite 344

METRO-Betriebsprüfungen - "Die Suppe ist zu dünn"

Sind "Verschränkungen" ausreichende Beweismittel für eine Schätzungsbefugnis?

Waltraud Mäder-Jaksch und Erich Wolf

In den vergangenen Jahren hat die abgabenbehördliche Betriebsprüfung flächendeckend Gastronomielokale ins Visier genommen. Die Wareneinkäufe mit typischen Gastronomieprodukten wurden mit den Daten aus dem EDV-Kassensystem bei dem Großlieferanten METRO verglichen bzw. überprüft. Bei Differenzen wurden die steuerlichen Bemessungsgrundlagen geschätzt und standardmäßig Finanzstrafverfahren eingeleitet. Der nachfolgende Beitrag untersucht, inwieweit das "METRO-Kontrollmaterial" in einem exemplarischen Fall als taugliche Grundlage für die Schätzungsbefugnis der Finanz und in weiterer Folge als Beweismittel für eine Finanzstraftat dienen kann.

1. Was sind sogenannte "Verschränkungen"?

In "Massenverfahren" berufen sich die Betriebsprüfer auf sog. Verschränkungen bei Bareinkäufen bei der Firma METRO. Verschränkung klingt hochtrabend, ist allerdings ziemlich einfach zu erklären. Zahlungs- und Rechnungsnummern verhalten sich auf einem Förderband verkehrt. Die Zahlungsnummer kann logischerweise nicht vor einer Rechnungsnummer vergeben werden. Der tatsächliche Zahlungsvorgang muss idealtypisch immer nach der kassamäßigen Erfassung der Rechnung erfolgen.

Verschränkung bedeutet, dass die Rechnungs- ...

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