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SWK 7, 1. März 2010, Seite 340

Ort der Vermittlung von Sportwetten

Betreibt ein Wettlokalbesitzer mehrere Wettlokale in Österreich mit der Gewerbeberechtigung "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" stellt sich die Frage, wo der Ort der Leistungserbringung liegt. Die Geschäftstätigkeit erfolgt in der Art und Weise, dass der Berufungswerber im Namen und auf Rechnung des Wettveranstalters Wettangebote von potenziellen Kunden einholt und jene an diesen weiterleitet. Er selbst trägt sämtliche anfallenden Kosten wie Miete, Geschäftsausstattung, Personalkosten und Telekommunikations- und Bildübertragungskosten. In dieser Konstellation kann keine feste Niederlassung des Wettveranstalters, der seinen Sitz im EU-Staat X hat, in Österreich erblickt werden.

Der Ort der Vermittlungsleistung richtet sich nach dem Ort des vermittelten Umsatzes. Da der vermittelte Umsatz nicht in Österreich, sondern im EU-Staat X liegt, ist auch die Vermittlungsleistung dort steuerbar. Dies hat zur Folge, dass eine Versteuerung in Österreich nicht in Frage kommt. Da jedoch Vermittlungsumsätze steuerpflichtig sind, steht dem Wettlokalbesitzer (Berufungswerber) der Abzug der österreichischen Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den Vermitt...

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