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SWK 8, 10. März 2010, Seite 12

Aktuelle Rechtsprechung des OGH

Standesrecht und Markenrecht

Johannes Peter Gruber und Helen Pelzmann

1. Standesrecht

Rechtsanwälte (I): Werbung ist nur zulässig, wenn sie wahr und sachlich ist und im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes steht. Dieses Gebot der Wahrheit und Sachlichkeit hat der Rechtsanwalt auch dann zu beachten, wenn er als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig wird. Eine wahrheitswidrige Werbung steht nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes ().

Rechtsanwälte (II): Ein Rechtsanwalt begeht ein Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn er in mehreren Mahnklagen vorsätzlich überhöhte Zinsen geltend macht ().

2. Markenrecht

Beseitigung: Verletzt jemand die Marke eines anderen, ist er zur Beseitigung der Folgen verpflichtet. Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die die Marke verletzenden Gegenstände vernichtet werden (hier: rechtswidrig eingeführte Uhren der Marke "Diesel"). Dieser Beseitigungsanspruch kann auch mit einem Drittverbot gesichert werden, wenn sich die betroffene Ware bei einem Dritten (hier: den Zollbehörden) befindet ().

EWR: Der Hersteller kann einem Dritten n...

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