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SWK 8, 10. März 2010, Seite 9

Vereinfachung der Beitragsvorschreibung für alle Selbständigen nach GSVG und FSVG

Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage anstelle einer Stundung der Beitragsschuld

Christine Schwaighofer und Hannes Mitterer

Mit BGBl. I Nr. 147/2009 vom wurden mit dem 4. SRÄG 2009 im Bereich der Beitragsvorschreibung für Selbständige Änderungen beschlossen, die der Transparenz, der Übersichtlichkeit und der Verständlichkeit dienen sollen. Zum einem wurde die Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ersetzt, und zum anderem sollen Nachbemessungen nicht mehr unterjährig erfolgen.

1. Herabsetzung der Beitragsvorschreibung gem. § 25a Abs. 5 Satz 1 GSVG

"Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzen, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 und 4a nicht unterschreiten. Der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung der Einschätzung der Einkünfte, die der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjah...

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