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SWK 8, 10. März 2010, Seite S 386

Eine Hausdurchsuchung ist keine Festnahme

Dürfen Betroffene ungestört telefonieren und die Hausdurchsuchung filmen?

Stefan Seiler

Vielfach haben Inhaber von Räumlichkeiten, die Gegenstand einer Hausdurchsuchungsind, den Eindruck, sie würden wie festgenommene Schwerverbrecher behandelt. Dieser Eindruck ist oft darauf zurückzuführen, dass den Betroffenen Beschränkungen auferlegt werden, die im Hausdurchsuchungsbefehl keine Deckung finden. Die durchsuchenden Strafverfolgungsorgane können dabei in der Regel mit der rechtlichen Unkenntnis der Betroffenen rechnen. Eine vermeintliche Stütze bietet ihnen jedoch teilweise der Richtlinien-Erlass des BMF,der in manchen Punkten äußerst fragwürdig erscheint.

1. Ist der Betroffene verpflichtet, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein?

Außer Zweifel steht, dass der Inhaber der Räumlichkeiten, die von der Hausdurchsuchung betroffen sind, das Recht hat, selbst bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Dies ist sein Recht, nicht jedoch seine Pflicht. Auch der Hausdurchsuchungserlass des BMF (HD-Erlass) spricht bloß davon, dass der Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten "aufzufordern ist, der Durchsuchung beizuwohnen", ohne aber eine dahingehende Verpflichtung zu behaupten.

Die durchsuchenden Organe dürfen den Betroffenen somit nicht daran hindern, sich vom Ort der Hausdurchs...

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