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Nachweis der beruflichen Veranlassung eines PC-Kurses
Besucht der als Geschäftsführer und Gesellschafter eines Familienbetriebs tätige Berufungswerber an einem verlängerten Feiertagswochenende einen individuell auf seine Person zugeschnittenen PC-Kurs bei einem zur Abhaltung derartiger Seminare gewerberechtlich nicht befugten EDV-Fachmann, ist es nach dem Dafürhalten des UFS nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt vom Vorliegen ungewöhnlicher Lebenssachverhalte ausgegangen ist und folglich die beantragten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt hat.
Ebenso wird mit dem Vorbringen, dass der Berufungswerber zum Zweck der Verhinderung einer Blamage genötigt gewesen sei, sich gleichsam hinter dem Rücken des Arbeitgebers EDV-technisch schulen zu lassen, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht dargetan.
Dem Einwand, wonach gemäß Rz. 358 LStR 2002 einer Bildungsmaßnahme zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Fähigkeiten, wie etwa einem Einstiegskurs für EDV, jedenfalls Werbungskosteneigenschaft zuzubilligen sei, ist zu entgegnen, dass sich - ungeachtet der Nichtgebundenheit der Abgabenbehörde zweiter Instanz an Erlässe - die Beurteilung der Frage in Richtung An- bzw. Aberkennung einer Aufwendung als Werbungskosten ei...