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Anspruch auf Pflegekarenzgeld
Im vorliegenden Fall trat eine in Österreich krankenversicherte Frau in Familienhospizkarenz für eine Sterbebegleitung ihres in Polen lebenden Vaters. Sie beantragte die Gewährung von Pflegekarenzgeld. Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob es für einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld Voraussetzung ist, dass die zu begleitende Person in Österreich krankenversichert ist, und verneinte dies.
Nach § 21c BPGG muss für einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld die pflegende bzw begleitende Person für mindestens drei Monate in Österreich krankenversichert gewesen sein. Die Annahme, wonach auch die zu pflegende bzw zu begleitende Person in Österreich krankenversichert sein muss, findet hingegen keine Deckung im BPGG. Eine solche Voraussetzung ist auch nicht aus dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr 883/2004, abzuleiten ().