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SWK 14, 15. Mai 2010, Seite 551

Judikaturdivergenz beim Räumungsvergleich

Auslösung der Gebührenschuld durch Zahlungsverpflichtung während des Räumungsaufschubs

Karl-Werner Fellner

Verpflichtet sich die beklagte Partei in einem gerichtlichen Räumungsvergleich ausdrücklich zur Leistung des (im Mietvertrag vereinbarten) Mietzinses während der Zeit des Zahlungsaufschubs, so löst dies nach Auffassung des VwGH entgegen der ständigen Rechtsprechung des VfGH eine restliche Pauschalgebühr aus.

1. Gebührenschuld für neuerliche Zahlungsverpflichtung - Auffassung des VwGH

Ist der Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Dabei ist als Bemessungsgrundlage der Gebühr der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben. Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird.

In Fällen, in denen der Bestandnehmer auf Zahlung von rückständigem Mietzins und Räumung geklagt wird, wird oftmals vor Gericht ein Vergleich geschlossen, in dem sich die beklagte Partei meist neben der Abstattung des Rückstands - in Raten - zur Räumung des Bes...

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