Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 14, 15. Mai 2010, Seite 543

Verfassungswidrigkeit zu Lasten des Vertreters des persönlich Gebührenbefreiten

Erlass- oder Gesetzesänderung dringend geboten!

Wolf-Dieter Arnold

Ein (anwaltlich vertretener) Beschwerdeführer obsiegt vor einem Höchstgericht des öffentlichen Rechts und erhält Aufwandersatz zugesprochen. Im Hinblick darauf, dass dieser Beschwerdeführer persönliche Gebührenfreiheit genießt, umfasst der Kostenzuspruch des Höchstgerichts keine Pauschalgebühr (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 und Abs. 4 VwGG). Der Vertreter dieses Beschwerdeführers wird im Wege eines Abgabenbescheids mit der Gebühr (und mit einer Erhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG) in Anspruch genommen. Dass diese Gebührenschuldnerschaft des Parteienvertreters rechtens sei, bejahen zumindest die Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern im Dezember 2008 und der diesbezügliche Erlass des BMF vom Jänner 2010 unter Hinweis auf den Wortlaut des § 13 Abs. 3 GebG. Obwohl es dazwischen insgesamt sieben Novellierungen des GebG gegeben hat, blieb der Gesetzestext des § 13 Abs. 3 GebG bis dato unverändert.

1. Persönliche Gebührenfreiheit

Dem Recht der Stempel- und Rechtsgebühren sind persönliche Gebührenbefreiungsbestimmungen nicht fremd. So regelt etwa § 2 GebG, dass von der Entrichtung der Gebührenschuld u. a. befreit sind der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist (Z 1), ...

Daten werden geladen...